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Datenschutz

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Was ist Datenschutz?
Der Schutz des Rechtes einer natürlichen Person auf informationelle Selbstbestimmung ist ein verfassungsrechtliches Gebot. Die datenschutzrechtlichen Regelungen sollen diesen Rechtsanspruch durch organisatorische und verfahrensrechtliche Kontrollvorkehrungen sicherstellen. Zusätzlich dient gut organisierter Datenschutz den Unternehmen, denn er hilft, die mißbräuchliche Verwendung von Daten durch geeignete Maßnahmen (technisch/organisatorisch) zu vermeiden.

Datenschutz soll es dem Einzelnen ermöglichen, seine Privatsphäre zu schützen und zu erhalten, und ist eine gesetzliche Pflicht, die alle Unternehmen, gleich welcher Größenordnung oder Branche, trifft. Die Sicherstellung des Datenschutzes dient auch dem Schutz Ihres Unternehmens vor einer zivil- und strafrechtlichen Verfolgung sowie der Ahndung von Vergehen gegen die geltenden Datenschutzbestimmungen. Datenschutz gewährleistet damit nicht nur das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, sondern stellt ein Unternehmen auch vor eine wichtige Aufgabe kaufmännischer Sorgfalt.

Die Überprüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften obliegt gemäß §38 BDSG der Aufsichtsbehörde für Datenschutz, deren Befugnisse und Unabhängigkeit durch das neue BDSG stark erweitert wurden. Generell ist die Aufsichtsbehörde befugt, ohne konkreten Anlaß Geschäftsräume zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Ferner kann sie Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel anordnen und bei schwerwiegenden Mängeln den Einsatz einzelner Verfahren untersagen.

Ein Verstoß gegen das BDSG kann nach §§ 43, 44 BDSG mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem – bei Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht – bis zu 2 Jahren bestraft werden. Wer seine Datenschutzpflichten verletzt, handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße bis zu Euro 25.000,-, bei materiellen Rechtsverstößen bis zu Euro 250.000,- geahndet werden kann.

So, das ist von www.symplasson.de.

Und dann noch das von www.cybercourt.de
2. Welchen Schutz genießen diese Daten
Der Schutz der Daten des Betroffenen, also letztlich der Schutz des Betroffenen, läßt sich grob in 2 Bereiche einteilen, denn zum einen kann der Betroffene auf den Inhalt der gespeicherten Daten Einfluß nehmen, ihn mindestens in Erfahrung bringen, er hat insoweit datenbezogene Rechte (a) und zum anderen ist die Nutzung seiner Daten durch Dritte nur unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen möglich (b).

a) Datenbezogene Rechte

Der Betroffene hat Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen, und den Zweck der Speicherung. Er hat Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Daten, gegebenenfalls sogar auf Löschung oder Sperrung. Diese Rechte können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 6 BDSG). Schon aus dieser Unabdingbarkeitsklausel kann man ersehen, welchen hohen Stellenwert die genannten Rechte haben. Schließlich kann sich jedermann an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Auch die nicht-öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten und damit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer ständig beschäftigen, haben spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Er hat die Ausführung des BDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen und seine Tätigkeit ist gegebenenfalls Gegenstand aufsichtlicher Prüfung.

b) Nutzungsbeschränkungen für Dritte

Die Nutzungsbeschränkungen für Dritte sind erheblich. So bestimmt § 4 Abs. 1 BDSG, daß die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung nur zulässig sind, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene (schriftlich und nach Aufklärung über den Zweck der Erhebung bzw. Übermittlung) eingewilligt hat.

Soweit die Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen betroffen ist, gilt folgendes:

Das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist grundsätzlich dann zulässig, wenn ihre Kenntnis bzw. die Speicherung, Veränderung oder Nutzung, zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist. Einschränkend gilt eine Zweckbindung, so daß die Verarbeitung von Daten nur zu dem Zwecke erfolgen darf, der ursprünglich ihre Erhebung rechtfertigte. Ohne die weiteren Einzelheiten der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der öffentlichen Stellen zu untersuchen, kann festgehalten werden, daß bei der Erhebung von Daten ein konkreter Aufgabenbezug vorhanden sein muß und daß ihre Weiterverwendung nur zweckgebunden zulässig ist.

Für nicht-öffentliche Stellen, die Daten erheben oder in irgendeiner Form verarbeiten wollen, ist das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke nur zulässig im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Die Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise erhoben werden. Auch hier sollen nicht alle Facetten der Zulässigkeit von Datenerhebung oder -verarbeitung angeführt werden - vielmehr sind die genannten Zulässigkeitstatbestände exemplarisch für den vermittelten Datenschutz. Im Gegensatz zu den öffentlichen Stellen, die durch die verschiedensten Gesetze Aufgaben erhalten, deren Erfüllung die Datenerhebung oder -verarbeitung erforderlich macht, müssen die nicht-öffentlichen Stellen eine solche Aufgabe erst schaffen und sind dann an Treu und Glauben und allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gebunden.

3. Bedeutung des Datenschutzes für den Einzelnen
Die Bedeutung des Datenschutzes für den Einzelnen kann ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf 2 wesentliche Grundaussagen reduziert werden.

a. Es gibt fast überhaupt keine harmlosen Daten.

Spätestens durch die Verknüpfung mit anderen Informationen oder bei falscher Verwendung von Daten können aus harmlosen Daten Nachteile für den Betroffenen entstehen.

Beispiel: Eine große Elektronikfirma baute in einer wirtschaftlich schwachen Region ein großes Werk mit verschiedenen Produktionszweigen. Es wurden hauptsächlich Frauen aus den umgebenden Dörfern beschäftigt, deren Ehepartner mit dem Auto in die nächst größere Stadt zur Arbeit fuhren. Deshalb bot das Werk eine eigene Buslinie an, um den Frauen die Arbeit im Werk zu ermöglichen. Bei der Einstellung gaben die Frauen auf Anfrage die Arbeitsstelle ihrer Ehepartner an. Nach einigen Jahren mußte das Werk aus wirtschaftlichen Gründen Stellen abbauen. Die Werksleitung ließ sich die Daten der Mitarbeiterinnen des Betriebszweiges geben, der stillgelegt werden sollte. Man fand per Computer anhand der Arbeitsstellen der Männer schnell heraus, daß die meisten Frauen auf den Werksbus angewiesen waren, da sich ein Zweitwagen für sie wahrscheinlich nicht rentiert hätte. Die Werksleitung ließ daraufhin die Werkslinie einstellen, die meisten betroffenen Frauen mußten von sich aus die Stelle kündigen. Die Kosten für Abfindungen usw., die bei einer regulären Entlassung angefallen wären, wurden damit gespart.

b. Der flexible Zugriff auf Datenbestände ohne eine zwingende Zweckbindung kann der Allgemeinheit zugutekommen.

Um die Exekutive nicht völlig zu lähmen, und nicht zuletzt, um dem Verlust an Rechtsklarheit vorzubeugen, der durch Übernormierung hervorgerufen wird, kann der gegenwärtige starre Kurs der Gesetzgebung, der für alle datentechnisch relevanten Vorgänge eine gesetzliche Erlaubnis fordert, nicht beibehalten werden.

Beispiel: Im Rahmen der Terroristenfahndung in den 70er Jahren wurden alle Kunden von Elektrizitätswerken polizeilich erfaßt, wenn ihre Stromrechnungen sehr niedrig waren und halbjährlich beglichen wurden. Man versuchte damit, Wohnungen, die von Terroristen nur gelegentlich benutzt worden waren, ausfindig zu machen. Im Rahmen dieser 'Rasterfahndung' gelangten viele Bürger in diese Polizeidatei, die sich im Ausland oder Krankenhaus aufhielten oder die Zweitwohnungen besaßen. Im Zuge dieser Vorgehensweise konnten aber auch tatsächlich konspirative Wohnungen in nicht unerheblichem Ausmaß entdeckt werden.


Yeah und Googel hilft bei solchen sachen echt, probiere des doch einfach zu erst da.
 
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